About: dbkwik:resource/yONMpndZYcW307m3C8Zr6w==   Sponge Permalink

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  • Deutscher Ultraleichtflugverband
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  • Der Deutsche Ultraleichtflugverband e. V. (Amtsgericht München, Vereinsregister Nr. 10635), kurz DULV, wurde 1982 mit dem vorrangigem Ziel, die UL-Fliegerei in Deutschland zu legalisieren, gegründet. Mittlerweile zählt er ca. 4000 Mitglieder aus allen Sparten der UL-Fliegerei und ist gemäß § 2 der "Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV)" vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2111), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Okt. 2001 (BGBl I S. 2638), mit der Wahrnehmung der folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte betraut:
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  • Deutsche Ultraleichtflugverband e. V.
präsident
  • Jo Konrad, Vito Baeumer
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  • 1982(xsd:integer)
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  • ca. 4000
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  • Der Deutsche Ultraleichtflugverband e. V. (Amtsgericht München, Vereinsregister Nr. 10635), kurz DULV, wurde 1982 mit dem vorrangigem Ziel, die UL-Fliegerei in Deutschland zu legalisieren, gegründet. Mittlerweile zählt er ca. 4000 Mitglieder aus allen Sparten der UL-Fliegerei und ist gemäß § 2 der "Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV)" vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2111), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Okt. 2001 (BGBl I S. 2638), mit der Wahrnehmung der folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte betraut: 1. * Erteilung der Muster‑ und Verkehrszulassung von Ultraleichtflugzeugen, 2. * Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte, 3. * Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals, 4. * Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, 5. * Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung, 6. * die Wahrnehmung der Aufgaben entsprechend der Nummern 2 bis 5 für ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einem nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbundenen Motor und mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät. Als praktisch gleichberechtigter Verband ist nach § 1 der BeauftrV der "Deutsche Aero Club e.V." (DAeC) mit denselben Aufgaben betraut. Die Musterprüfung für ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einem nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbundenen Motor und mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät oder deren Überwachung sowie die Geländezulassung gehören nicht zu den öffentlichen Aufgaben des DULV. Er ist auch nicht kompetent für den Entwurf und die Fortführung von luft- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
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