thumb|Zusatzzeichen 1012-32Radffahrer absteigen Das amtliche Zusatzzeichen 1012-32 „Radfahrer absteigen“ der StVO gebietet Fahrradfahrern recht barsch, von Fahrrad abzusteigen. In der StVO wird es allerdings an keiner Stelle erwähnt. Wer die Aufforderung des Zeichens nicht befolgt, kann auch nicht per Verwarnungs- oder Bußgeld bestraft werden, da das Zeichen auch im Bußgeldkatalog nirgends erwähnt wird.
thumb|Zusatzzeichen 1012-32Radffahrer absteigen Das amtliche Zusatzzeichen 1012-32 „Radfahrer absteigen“ der StVO gebietet Fahrradfahrern recht barsch, von Fahrrad abzusteigen. In der StVO wird es allerdings an keiner Stelle erwähnt. Wer die Aufforderung des Zeichens nicht befolgt, kann auch nicht per Verwarnungs- oder Bußgeld bestraft werden, da das Zeichen auch im Bußgeldkatalog nirgends erwähnt wird. Da ein Zusatzzeichen nur eine wirksame Bedeutung hat, wenn es mit einem Verkehrszeichen kombiniert wird, dessen Bedeutung es verdeutlicht oder ergänzt, ist das Schild allein verkehrsrechtlich vollkommen wirkungslos.