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Teletakt-Urteil des Bundesverwaltungsgericht
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die Lobbyisten der «Pusher» blasen zum grossen hallali! Was immer vehement verneint wurde, soll plötzlich Legal werden. Raus aus der Anonymität hinein In die Öffentlichkeit. Das „Teleimpulsgerät“ soll Salonfähig werden. Der Schrei nach einer Sachkundeprüfung wird heute deutlich hörbar. Wer gestern noch vor allem den SV-lern mit Sachkundenachweis kam, der wurde gleich geteert und gefedert. Wie sich die Zeiten und auch die Seiten ändern, diese Rasanz ist beeindruckend. Ein Blick in das Petitions-Schreiben der „ARGE PRO-Impuls“ Arbeitsgemeinschaft für die sachgerechte Anwendung des Teleimpulsgerätes ARGE-IMPULS lenkt die Aufmerksamkeit sofort auf diese Zeilen. Zitat (...) Ein gut ausgebildeter Hund stellt keine Gefahr, sondern eine Bereicherung im täglichen Leben dar. Für diese zuverlässige A
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die Lobbyisten der «Pusher» blasen zum grossen hallali! Was immer vehement verneint wurde, soll plötzlich Legal werden. Raus aus der Anonymität hinein In die Öffentlichkeit. Das „Teleimpulsgerät“ soll Salonfähig werden. Der Schrei nach einer Sachkundeprüfung wird heute deutlich hörbar. Wer gestern noch vor allem den SV-lern mit Sachkundenachweis kam, der wurde gleich geteert und gefedert. Wie sich die Zeiten und auch die Seiten ändern, diese Rasanz ist beeindruckend. Ein Blick in das Petitions-Schreiben der „ARGE PRO-Impuls“ Arbeitsgemeinschaft für die sachgerechte Anwendung des Teleimpulsgerätes ARGE-IMPULS lenkt die Aufmerksamkeit sofort auf diese Zeilen. Zitat (...) Ein gut ausgebildeter Hund stellt keine Gefahr, sondern eine Bereicherung im täglichen Leben dar. Für diese zuverlässige Ausbildung stellen die heute auf dem Markt befindlichen Teleimpulsgeräte ein wertvolles tierschutzfreundliches Hilfsmittel unter einem fachkundigen Anwender dar. Wir fordern deshalb unsere Vereine und den VDH a s unsere Interessenvertretung auf, eine gesetzliche Regelung über die Anwendung dieser Geräte auf dem Verordnungswege mit nachgewiesener Sachkunde anzustreben. Deshalb unsere Bitte: Unterstützen Sie dieses Anliegen mit Ihrer Unterschrift!!! Die Hundeausbildung war und ist seit jeher ein in der Satzung dieser Vereine festgelegter und im täglichen Vereinsleben praktizierter Vereinszweck, zu dessen Förderung sich die einzelnen im VDH organisierten Gebrauchshundesport und Rassezuchtverbände verpflichtet haben. Die hierdurch über Jahrzehnte erworbene Kompetenz ihrer Mitglieder in Sachen Hundeausbildung steht daher keinesfalls hinter der Erfahrung anderer mit Hundeausbildung befasster Personengruppen zurück. Nicht zuletzt deshalb sollte den o.g .Verbänden und dem VDH daran gelegen sein, dass ihre Mitglieder in den Anwendungsbereich einer gesetzlichen Regelung über die sachgerechte Anwendung von Elektroreizgeräten bei der Hundeausbildung einbezogen werden. Ein Überlassen dieses Ausbildungsbereiches an andere mit der Ausbildung von Hunden befasste Personengruppen käme nach Auffassung der Unterzeichner einem weitgehenden Kompetenzverlust in diesem Bereich gleich und kann nicht hingenommen werden. (...) Quelle: Petition Die weitere Entwicklung sollte unsere erhöhte Aufmerksamkeit fordern! Ilselore Es gibt Augenblicke, in denen Nichtstun zur Schuld und Handeln zur Notwendigkeit wird. Anhang: Das Urteil: Elektroreizgeräte zur Hundeerziehung sind tierschutzrechtlich verboten Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen können, bei der Hundeausbildung nach geltendem Tierschutzrecht verboten ist. Der Kläger führt Seminare zur Hundeerziehung durch und möchte dabei den Einsatz von Elektroreizgeräten vorführen. Der beklagte Landkreis hält das für unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Landkreis – wie schon die Vorinstanzen – Recht. Das Tierschutzgesetz verbietet die Verwendung von Geräten, die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres erheblich einschränken oder es zur Bewegung zwingen und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Von diesem Verbot werden die vom Kläger verwendeten Elektroreizgeräte erfasst. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall sondern darauf an, ob sie von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet sind, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen. Denn es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, den Einsatz der potentiell gefährlichen Geräte generell zu verbiete! Nach dem Gesetz mögliche landes- oder bundesrechtliche Ausnahmen von dem Verbot sind bisher nicht normiert worden. BVerwG 3 C 14.05 – Urteil vom 23. Februar 2006 Die Streitsache B. – Rechtsanwälte LEGS, Mettmann – ./. Kreis Recklinghausen Die Beteiligten streiten darüber, ob die Verwendung eines Elektroreizgerätes bei der Hundeerziehung unter das Verbot des § 3 Nr. 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) fällt. § 3 Nr. 11 TierSchG verbietet die Verwendung von Geräten, die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres erheblich einschränken oder es zur Bewegung zwingen und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Der Kläger führt Seminare zur Hundeerziehung durch und möchte hier den Einsatz von Elektroreizgeräten vorführen. Er begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Verwendung von Elektroreizgeräten ohne Erlaubnis und auch ohne den Nachweis besonderer Sachkunde zulässig ist. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Einsatz von Elektroreizgeräten generell unter das Verbot des § 3 Nr. 11 TierSchG falle, weil es auf die Eignung des Gerätes, nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen und nicht auf die konkrete Handhabung ankomme. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Frage zugelassen, ob und ggf. inwieweit Elektroreizgeräte zur Hundeausbildung der Bestimmung des § 3 Nr. 11 TierSchG unterfallen.