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Beleuchtungsvorschriften (Schweiz)
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In der Schweiz werden die Beleuchtungsvorschriften liberal gehandhabt. Art. 30 Fahrzeugbeleuchtung allgemein (Art. 41 SVG) 1 Das Fahrzeug ist zu beleuchten, sobald die übrigen Strassenbenützer es sonst nicht rechtzeitig erkennen könnten. Art. 216 Beleuchtung 1 Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung nach Artikel 30 Absatz 1 VRV erforderlich ist, mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein. Stand 1. Juli 2007
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In der Schweiz werden die Beleuchtungsvorschriften liberal gehandhabt. Art. 30 Fahrzeugbeleuchtung allgemein (Art. 41 SVG) 1 Das Fahrzeug ist zu beleuchten, sobald die übrigen Strassenbenützer es sonst nicht rechtzeitig erkennen könnten. Art. 216 Beleuchtung 1 Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung nach Artikel 30 Absatz 1 VRV erforderlich ist, mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein. 2 Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blenden. 3 Für die Farben zusätzlicher Lichter gilt Anhang 10. 4 Richtungsblinker sind nur zulässig an Fahrrädern mit geschlossenem Aufbau. Stand 1. Juli 2007