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Ermessen beim Gründungszuschuss
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__INDEX__ right|rahmenlos Kategorie:FounderFlag Kategorie:Lesenswerter Artikel Das Ermessen beim Gründungszuschuss führt dazu, dass Existenzgründerinnen und Existenzgründer keinen Rechtsanspruch auf die Leistung selbst haben, sondern (nur) Anspruch darauf, dass die Bundesagentur für Arbeit das ihr eingeräumte Ermessen bei der Wahl zwischen mehreren Entscheidungsmöglichkeiten gemäß § 39 Absatz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) pflichtgemäß ausübt. Nach Umwandlung des Gründungszuschusses in eine reine Ermessensleistung zum Ende des Jahres 2011 bestand zunächst Unklarheit darüber, welche Gesichtspunkte bei der Ermessensausübung zulässig sein könnten. Zu dieser Frage hat sich in den Jahren 2014 und 2015 herrschende Rechtsprechung der Landessozialgerichte herausgebildet.
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