. "In Deutschland ist der gesetzliche G\u00FCterstand die Zugewinngemeinschaft. G\u00FCtertrennung kann aber zwischen den Ehepartnern vereinbart werden. Wichtig ist, dass daf\u00FCr die Formvorschrift des Notariatsaktes eingehalten wird. Mit Errichtung des Notariatsaktes tritt dann G\u00FCtertrennung ein. Gegen\u00FCber Dritten wirkt die G\u00FCtertrennung nur, wenn sie ins G\u00FCterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. In \u00D6sterreich ist G\u00FCtertrennung der gesetzliche G\u00FCterstand und muss nicht gesondert vereinbart werden."@de . "In Deutschland ist der gesetzliche G\u00FCterstand die Zugewinngemeinschaft. G\u00FCtertrennung kann aber zwischen den Ehepartnern vereinbart werden. Wichtig ist, dass daf\u00FCr die Formvorschrift des Notariatsaktes eingehalten wird. Mit Errichtung des Notariatsaktes tritt dann G\u00FCtertrennung ein. Gegen\u00FCber Dritten wirkt die G\u00FCtertrennung nur, wenn sie ins G\u00FCterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. In \u00D6sterreich ist G\u00FCtertrennung der gesetzliche G\u00FCterstand und muss nicht gesondert vereinbart werden."@de . "Wann tritt der Zustand der G\u00FCtertrennung ein"@de . . .